Energieverbrauchsrelevantes Produkt: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{Richtlinie 2010/30/EG}} Artikel 2 lit. a: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  
==Normen==
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==Siehe auch==
* [[Richtlinie 2010/30/EG}} Artikel 2 lit. a
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* [[Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 8. Januar 2021, 10:49 Uhr

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>