Energieverbrauchsrelevantes Produkt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{Richtlinie 2010/30/EG}} Artikel 2 lit. a
+
* {{Richtlinie 2010/30/EG}} Artikel 2 lit. a: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 8. Januar 2021, 10:49 Uhr


Normen

Fußnoten

<references/>