Beschaffung von Straßenfahrzeugen: Unterschied zwischen den Versionen

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Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach {{VgV 68}} Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach {{VgV 68}} Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
 
Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach {{VgV 68}} Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach {{VgV 68}} Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
  
Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind ([[Einsatzfahrzeug|Einsatzfahrzeuge]]) ({{VgV 68}} Abs. 4 Satz 1). Bei der [[Beschaffung von Einsatzfahrzeugen]] werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der [[Stand der Technik]] zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird (({{VgV 68}} Abs. 4 Satz 2).<noinclude>
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Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind ([[Einsatzfahrzeug|Einsatzfahrzeuge]]) ({{VgV 68}} Abs. 4 Satz 1). Bei der [[Beschaffung von Einsatzfahrzeugen]] werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der [[Stand der Technik]] zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird (({{VgV 68}} Abs. 4 Satz 2).
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{{VgV 68}} ist als ''lex specialis'' vorrangig zu {{VgV 67}} zu prüfen.<ref>{{ISBN 9783406747113}}, § 67 Rn. 1</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 8. Januar 2021, 10:25 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 1 Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen hierbei nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 2 folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt (VgV § 68 Abs. 2).

Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge) (VgV § 68 Abs. 4 Satz 1). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird ((VgV § 68 Abs. 4 Satz 2).

VgV § 68 ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 97 Abs. 3: "Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt."

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>