Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die {{VgV}} trifft nach {{VgV 1}} Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung…“) |
|||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Die {{VgV}} ist nach {{VgV 1}} Abs. 2 nicht anzuwenden auf | Die {{VgV}} ist nach {{VgV 1}} Abs. 2 nicht anzuwenden auf | ||
− | #die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, | + | #die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch [[Sektorenauftraggeber]] zum Zweck der Ausübung einer [[Sektorentätigkeit]], |
− | #die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und | + | #die [[Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen]] und |
− | #die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.<noinclude> | + | #die [[Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber]].<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 8. Januar 2021, 10:02 Uhr
Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.