Unaufschiebbarkeit der finanziellen Leistung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2    im Rahmen der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
 
Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2    im Rahmen der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
  
Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche [[Fördermittel]] zu erlangen, begründet keine [[Unaufschiebbarkeit]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 7</ref>.<noinclude>
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Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche [[Fördermittel]] zu erlangen, begründet keine [[Unaufschiebbarkeit]]<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 7</ref>, es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaß-nahme erhebliche Fördermittel verloren gehen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 7. Januar 2021, 00:22 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung finanzielle Leistungen erbringen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Die Schaffung der Voraussetzungen, um staatliche Fördermittel zu erlangen, begründet keine Unaufschiebbarkeit<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 7</ref>, es sei denn, es würden in Relation zur Gesamtmaß-nahme erhebliche Fördermittel verloren gehen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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