Amtsträger: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.<ref>{{BGH 5 StR 453/05}} Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>anders noch {{ISBN 97850309056}} Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref>
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Version vom 21. Dezember 2020, 17:37 Uhr

Nach StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;


Kommunale Mandatsträger

Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses

Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Besonders schwerer Fall des Betrugs

StGB § 263 Abs. 3 bestimmt:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

...

Normen

Abgabenordnung (AO)

Strafgesetzbuch (StGB)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 13.01.2016 - 2 StR 148/15: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 29.08.2007 - 5 StR 103/07 = NStZ 2008, 87
  • BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Fußnoten

<references />