Selbstbindung der Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Infolge der Selbstbindung tritt bei Ermessensentscheidungen eine [[ | + | "Infolge der Selbstbindung tritt bei Ermessensentscheidungen eine [[Ermessensreduktion auf Null]] ein.<ref> [http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_2013-11-1234.pdf BayVGH, Urteil des 10. Senats vom 7. August 2013 - 10 B 13.1234]</ref> |
Die Selbstbindung der Verwaltung begründet damit in gleichliegenden Fällen einen Leistungs- und Teilhabeanspruch des Begünstigten, außerdem ein Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die unrechtmäßige [[Subventionierung]] eines Konkurrenten,<ref> Heinz-Josef Friehe: ''Das Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die Subventionierung eines Konkurrenten'', JuS 1981, 867</ref> jedoch keinen Anspruch auf [[Gleichheit im Unrecht|unrechtmäßige Gleichbehandlung]]."<ref>Seite „Selbstbindung der Verwaltung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Dezember 2015, 13:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Selbstbindung_der_Verwaltung&oldid=149420145 (Abgerufen: 7. März 2016, 21:54 UTC) </ref><noinclude> | Die Selbstbindung der Verwaltung begründet damit in gleichliegenden Fällen einen Leistungs- und Teilhabeanspruch des Begünstigten, außerdem ein Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die unrechtmäßige [[Subventionierung]] eines Konkurrenten,<ref> Heinz-Josef Friehe: ''Das Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die Subventionierung eines Konkurrenten'', JuS 1981, 867</ref> jedoch keinen Anspruch auf [[Gleichheit im Unrecht|unrechtmäßige Gleichbehandlung]]."<ref>Seite „Selbstbindung der Verwaltung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Dezember 2015, 13:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Selbstbindung_der_Verwaltung&oldid=149420145 (Abgerufen: 7. März 2016, 21:54 UTC) </ref><noinclude> | ||
Version vom 18. Dezember 2020, 12:34 Uhr
"Infolge der Selbstbindung tritt bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduktion auf Null ein.<ref> BayVGH, Urteil des 10. Senats vom 7. August 2013 - 10 B 13.1234</ref> Die Selbstbindung der Verwaltung begründet damit in gleichliegenden Fällen einen Leistungs- und Teilhabeanspruch des Begünstigten, außerdem ein Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die unrechtmäßige Subventionierung eines Konkurrenten,<ref> Heinz-Josef Friehe: Das Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen die Subventionierung eines Konkurrenten, JuS 1981, 867</ref> jedoch keinen Anspruch auf unrechtmäßige Gleichbehandlung."<ref>Seite „Selbstbindung der Verwaltung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Dezember 2015, 13:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Selbstbindung_der_Verwaltung&oldid=149420145 (Abgerufen: 7. März 2016, 21:54 UTC) </ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>