Öffentliches Baurecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach {{GG 74}} Nr. 18 u.a. auf das [[Bodenrecht]] (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der [[Bauleitplanung]] und der Zulässigkeit von Bauvorhaben. | Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach {{GG 74}} Nr. 18 u.a. auf das [[Bodenrecht]] (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der [[Bauleitplanung]] und der Zulässigkeit von Bauvorhaben. | ||
+ | |||
+ | ==={{BauNVO}} | ||
==={{BayBO}}=== | ==={{BayBO}}=== |
Version vom 11. Dezember 2013, 11:24 Uhr
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 74 Nr. 18
Baugesetzbuch (BauGB)
Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach GG Art. 74 Nr. 18 u.a. auf das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Bauvorhaben.
===Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Publikationen
- Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765.