Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Einheitliche Europäische Eigenerklärung]] ist nach {{VgV 50}} Abs. 1 Satz 1 in der Form des Anhangs 2 der {{Durchführungsverordnung (EU) 2016/7}} zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind<ref>{{VgV 50}} Abs. 1 Satz 2</ref>.
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Die [[Einheitliche Europäische Eigenerklärung]] ist nach {{VgV 50}} Abs. 1 Satz 1 in der Form des [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0007#d1e48-22-1 Anhangs 2] der {{Durchführungsverordnung (EU) 2016/7}} zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind<ref>{{VgV 50}} Abs. 1 Satz 2</ref>.
  
 
Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist<ref>{{VgV 50}} Abs. 2 Satz 1</ref>. Vor der [[Zuschlagserteilung]] fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen<ref>{{VgV 50}} Abs. 2 Satz 2</ref>.
 
Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist<ref>{{VgV 50}} Abs. 2 Satz 1</ref>. Vor der [[Zuschlagserteilung]] fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen<ref>{{VgV 50}} Abs. 2 Satz 2</ref>.
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===EU-Verordnungen===
 
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Version vom 17. Dezember 2020, 17:58 Uhr

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist nach VgV § 50 Abs. 1 Satz 1 in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind<ref>VgV § 50 Abs. 1 Satz 2</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist<ref>VgV § 50 Abs. 2 Satz 1</ref>. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen<ref>VgV § 50 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder Bieter nach VgV § 50 Abs. 3 keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle

  1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann oder
  2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.

Normen

EU-Verordnungen

Vergabeverordnung (VgV)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>