Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Dezember 2020, 14:09 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 41 Abs. 2 Satz 1 die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen
- aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
- Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
- die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß VgV § 15 Absatz 3, VgV § 16 Absatz 7 oder VgV § 17 Absatz 8 vorliegt<ref>VgV § 41 Abs. 2 Satz 1</ref>.
Vergabeunterlagen
Bestandteile
Verfahrensbrief
Auftragnehmerbogen
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
- VgV § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>