E-Mail: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
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* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]): ür das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung ([[elektronische Mittel]]).
  
 
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* [[elektronische Mittel]]
 
* [[Geschäftsbrief]]
 
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2020, 13:41 Uhr


Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation): ür das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>