E-Mail: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]): ür das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung ([[elektronische Mittel]]).
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* {{VK Südbayern Z3-3-3194-1-36-09/16}}: "1. Bei [[E-Vergabe|elektronischer Durchführung eines Vergabeverfahrens]] sind auf einer [[Vergabeplattform]] [[Registrierung|registrierte]] Bieter über [[Änderung der Vergabeunterlagen|Änderungen an den Vergabeunterlagen]] zumindest dann gesondert (aufgrund von {{VgV 9}} Abs. 1 regelmäßig per [[E-Mail]]) zu informieren, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie Änderungen, die lediglich auf die Plattform eingestellt werden, nicht zur Kenntnis nehmen, weil sie beispielsweise bereits ihren [[Teilnahmeantrag]] oder ihr Angebot hochgeladen haben oder die [[Änderungsmitteilung]] irreführend war. 2. Lediglich Unternehmen, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabeunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die öffentlichen Auftraggeber Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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==Siehe auch==
 
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* [[elektronische Mittel]]
 
* [[Geschäftsbrief]]
 
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2020, 13:41 Uhr


Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation): ür das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>