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* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
 
* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
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==Rechtsprechung==
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* {{VK Südbayern Z3-3-3194-1-36-09/16}}
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 17. Dezember 2020, 13:34 Uhr

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Fußnoten

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