Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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==[[Vergabeunterlagen]]== | ==[[Vergabeunterlagen]]== |
Version vom 17. Dezember 2020, 13:28 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2</ref>.
Vergabeunterlagen
Bestandteile
Verfahrensbrief
Auftragnehmerbogen
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
- VgV § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>