Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 9}}
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* {{VgV 9}} ([[Grundsätze der Kommunikation]]) Abs. 3 Satz 2: Für den Zugang zur [[Auftragsbekanntmachung]] und zu den [[Vergabeunterlagen]] darf der öffentliche Auftraggeber keine [[Registrierung]] verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
 
* {{VgV 41}} [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]]
 
* {{VgV 41}} [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]]
  

Version vom 17. Dezember 2020, 13:26 Uhr