Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Dezember 2020, 13:25 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Vergabeunterlagen
Bestandteile
Verfahrensbrief
Auftragnehmerbogen
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>