Vergabe von Bauaufträgen (Oberschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Dezember 2020, 09:48 Uhr
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind nach VgV § 2
- Abschnitt 1 (§§ 1 - 13) und
- Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 (§§ 21 - 27)
anzuwenden. Im Übrigen ist
- Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
Gebäudesektor
Der Gebäudesektor ist für einen Anteil von rund 25 Prozent der deutschen CO2-Emissionen und 30 Prozent des Endenergieverbrauchs verantwortlich. Die Bundesregierung strebt bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebereich an. Bis 2030 soll eine Reduzierung um 40 Prozent der klimaschädlichen Emissionen im Vergleich zu 2014 bewerkstelligt sein.<ref>Quelle: https://www.oeko.de/forschung-beratung/themen/energie-und-klimaschutz/waermewende-was-den-klimaschutz-im-gebaeudesektor-voran-bringt</ref> Damit die Energiewende gelingen kann, brauchen wir daher die Wärmewende.<ref>https://www.umweltbundesamt.de/indikator-energieverbrauch-fuer-gebaeude?fbclid=IwAR1Rn5wzqo9yW-8LjPwSMPDAjyQqMJv4IULAz9OIM_0GYgSc7LBn2exJ7bU#wie-ist-die-entwicklung-zu-bewerten</ref>
Building Information Modeling
Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 12 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß VgV § 12 Abs. 1 an.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>