Forschungs- und Entwicklungsphase im Rahmen der Innovationspartnerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Innovationspartnerschaft]] wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess gemäß {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
 
Die [[Innovationspartnerschaft]] wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess gemäß {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
 
#einer [[Forschungs- und Entwicklungsphase im Rahmen der Innovationspartnerschaft|Forschungs- und Entwicklungsphase]], die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und
 
#einer [[Forschungs- und Entwicklungsphase im Rahmen der Innovationspartnerschaft|Forschungs- und Entwicklungsphase]], die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und
#einer [[Leistungsphase]], in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
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#einer [[Leistungsphase im Rahmen der Innovationspartnerschaft|Leistungsphase]], in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
  
 
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird ({{VgV 19}} Abs. 8 Satz 2). Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 3). Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 4).<noinclude>
 
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird ({{VgV 19}} Abs. 8 Satz 2). Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 3). Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein {{VgV 19}} Abs. 8 Satz 4).<noinclude>

Version vom 16. Dezember 2020, 21:53 Uhr

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess gemäß VgV § 19 Abs. 8 Satz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:

  1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und
  2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.

Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird (VgV § 19 Abs. 8 Satz 2). Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln VgV § 19 Abs. 8 Satz 3). Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein VgV § 19 Abs. 8 Satz 4).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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