Teilnahmewettbewerb im Rahmen der Innovationspartnerschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2020, 21:22 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber beschreibt nach VgV § 19 Abs. 1 Satz 3 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 4). Es sind gemäß VgV § 19 Abs. 1 Satz 5 Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 6).
Der öffentliche Auftraggeber fordert gemäß VgV § 19 Abs. 2 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 19 Abs. 2 Satz 3).
Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten einreichen (VgV § 19 Abs. 4 Satz 1). Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß VgV § 51 begrenzen (VgV § 19 Abs. 4 Satz 2).
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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