Teilnahmewettbewerb im Rahmen der Innovationspartnerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Der öffentliche Auftraggeber beschreibt nach {{VgV 19}} Abs. 1 Satz 3 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung.<noinclude>
+
Der öffentliche Auftraggeber beschreibt nach {{VgV 19}} Abs. 1 Satz 3 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen ({{VgV 19}} Abs. 1 Satz 4). Es sind gemäß {{VgV 19}} Abs. 1 Satz 5 Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen ({{VgV 19}} Abs. 1 Satz 6).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 16. Dezember 2020, 21:18 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber beschreibt nach VgV § 19 Abs. 1 Satz 3 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 4). Es sind gemäß VgV § 19 Abs. 1 Satz 5 Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 6).

Normen

Fußnoten

<references/>