Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 38}} ([[Vorinformation]]) Abs. 4: Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im [[nicht offenes Verfahren|nicht offenen Verfahren]] oder im [[Verhandlungsverfahren]] auf eine [[Auftragsbekanntmachung]] nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation
 
#die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
 
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==Siehe auch==
 
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Version vom 14. Dezember 2020, 10:58 Uhr

Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3).

Teilnahmefrist

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt gemäß VgV § 16 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 3 eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

Eignunsprüfung

Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.

Normen

  1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
  2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),
  4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält und
  5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>