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Version vom 14. Dezember 2020, 10:56 Uhr
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt gemäß VgV § 16 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Normen
- VgV § 16 Abs. 2
Fußnoten
<references/>