Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einem [[nichtoffenes Verfahren|nicht offenen Verfahren]] fordert der öffentliche Auftraggeber nach {{VgV 16}} Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines [[Teilnahmewettbewerb|Teilnahmewettbewerbs]] öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die [[Eignung (Vergabe)|Prüfung ihrer Eignung]] ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
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Version vom 14. Dezember 2020, 10:48 Uhr

Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3).

Normen

Siehe auch