Zuschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Zuschlag]] wird auf das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] erteilt.<ref>{{GWB 127}} Abs. 1 Satz 1, {{UVgO 43}} Abs. 1</ref><noinclude>
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Der [[Zuschlag]] wird auf das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] erteilt.<ref>{{GWB 127}} Abs. 1 Satz 1, {{UVgO 43}} Abs. 1</ref> Der Zuschlag stellt die vertragliche [[Annahme des Angebots]] des Bieters dar<ref>vgl. {{ISBN 9783846206836}}, S. 84</ref><noinclude>
  
 
==[[Wirtschaftlichstes Angebot]]==
 
==[[Wirtschaftlichstes Angebot]]==

Version vom 14. Dezember 2020, 10:09 Uhr

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1, UVgO § 43 Abs. 1</ref> Der Zuschlag stellt die vertragliche Annahme des Angebots des Bieters dar<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 84</ref>

Wirtschaftlichstes Angebot

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>