Aufgreifschwelle: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsprechung und Vergabepraxis haben zur Frage, ob der Preisabstand dem öffentlichen Auftraggeber unangemessen niedrig "erscheinen" musste, prozentuale [[Aufgreifschwelle|Aufgreifschwellen]] herausgebildet, deren Erreichen einen entsprechenden Eindruck indizieren. Das OLG Düsseldorf  hat  in  der  Entscheidung  vom  2.  August  2017 (Verg 17/17) unter Berufung auf die Grundlagenentscheidung des BGH vom 31. Januar 2017 betont, "dass ein Auftraggeber zu einer Angemessenheitsprüfung nach {{VgV 60}} bzw. dem diesem entsprechenden § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A-EU bei einem Erreichen einer Aufgreifschwelle von mindestens 20% verpflichtet sei. Dies heißt nichts Anderes,  als  dass - jedenfalls - ein  Preisabstand  von  mindestens  20%  ein  unangemessen niedriges Erscheinen indiziert, und dann auch ersteine entsprechende Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auslöst. Die Annahme einer Aufgreifschwelle entspricht dem prinzipiellwettbewerblichen Ansatz des Vergaberechts, mit dem es einem öffentlichen Auftraggeber gerade ermöglicht werden soll, das für seine Zwecke beste Angebot in einem funktionierenden wettbewerblichen Verfahren zu ermitteln. Dem entspricht es, dass die sich an einem sol-chen  Verfahren  beteiligenden  Bieter,  auch  und  in  erster  Linie über unterschiedliche Preisgestaltungen ihrer Angebote durchzusetzen versuchen. Dieser Ansatz des Vergaberechts bezweckt wettbewerblich motivierte Preise auch für bestimmte Angebotsteile wie hier die Instandhaltungsarbeiten."<ref>{{VK BundVK 2-148/17}}</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 13. Dezember 2020, 20:58 Uhr

Rechtsprechung und Vergabepraxis haben zur Frage, ob der Preisabstand dem öffentlichen Auftraggeber unangemessen niedrig "erscheinen" musste, prozentuale Aufgreifschwellen herausgebildet, deren Erreichen einen entsprechenden Eindruck indizieren. Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 2. August 2017 (Verg 17/17) unter Berufung auf die Grundlagenentscheidung des BGH vom 31. Januar 2017 betont, "dass ein Auftraggeber zu einer Angemessenheitsprüfung nach VgV § 60 bzw. dem diesem entsprechenden § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A-EU bei einem Erreichen einer Aufgreifschwelle von mindestens 20% verpflichtet sei. Dies heißt nichts Anderes, als dass - jedenfalls - ein Preisabstand von mindestens 20% ein unangemessen niedriges Erscheinen indiziert, und dann auch ersteine entsprechende Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auslöst. Die Annahme einer Aufgreifschwelle entspricht dem prinzipiellwettbewerblichen Ansatz des Vergaberechts, mit dem es einem öffentlichen Auftraggeber gerade ermöglicht werden soll, das für seine Zwecke beste Angebot in einem funktionierenden wettbewerblichen Verfahren zu ermitteln. Dem entspricht es, dass die sich an einem sol-chen Verfahren beteiligenden Bieter, auch und in erster Linie über unterschiedliche Preisgestaltungen ihrer Angebote durchzusetzen versuchen. Dieser Ansatz des Vergaberechts bezweckt wettbewerblich motivierte Preise auch für bestimmte Angebotsteile wie hier die Instandhaltungsarbeiten."<ref>VK Bund, Beschluss vom 12.01.2018 - VK 2-148/17</ref>

Rechtsprechung

Links

Fußnoten

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