Angebotsfrist (Offenes Verfahren): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 15}} Abs. 2, 3, 4
 
* {{VgV 15}} Abs. 2, 3, 4
* {{VgV 53}} Abs. 1
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* {{VgV 53}} Abs. 1 [[Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 13. Dezember 2020, 11:44 Uhr

Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt nach VgV § 15 Abs. 2 beim offenen Verfahren mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (VgV § 15 Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).

Normen

Siehe auch