Drittschutz im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{OLG Düsseldorf Verg 105/11}}: "Hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsgegenstands (des Beschaffungs- oder Leistungsgegenstands; vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12), der Bedingungen für die Auftragsausführung<ref>(vgl. Art. 26, 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG)</ref> und der Festlegung der Zuschlagskriterien ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz weitgehend frei. Bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagsentscheidung muss er nur dem gebotenen Bezug zum Auftragsgegenstand entsprechend handeln<ref>(vgl. in Ermangelung nationaler Vorschriften: Art. 53 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2004/18 und Erwägungsgründe Rn. 46)</ref>. Der europäische Gesetzgeber und (im Rahmen der ihnen durch das EU-Vergaberecht verliehenen Befugnisse) die Mitgliedstaaten sind allerdings - zu welchem, gegebenenfalls auch politisch motiviertem, Zweck auch immer - berechtigt, die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers einzuschränken und ihr in diesem Zusammenhang verbindliche rechtliche Vorgaben und Grenzen zu setzen<ref>(so z.B. geschehen bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18 i.V.m. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG sowie im Hinblick auf die Energieeffizienz durch § 4 Abs. 5 VgV i.V.m. Vorschriften der Energieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG; für Energieeffizienz als Zuschlagskriterium siehe im Übrigen u.a. § 4 Abs. 6b VgV; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12 m.w.N.)</ref>. Solche normativen Grenzziehungen und Vorgaben sind gleichviel, ob sie die Festlegung des Beschaffungsgegenstands<ref>(im weiteren Sinn auch die [[Leistungsbeschreibung]])</ref>, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zuschlagskriterien betreffen, Bestimmungen über das Vergabeverfahren, und zwar entweder unmittelbar<ref>(so z.B. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, § 4 Abs. 5 und 6 VgV)</ref> oder in Verbindung mit entsprechenden vergaberechtlichen Anknüpfungsnormen (z.B. Vorschriften über die Leistungsbeschreibung oder Zuschlagskriterien) und § 97 Abs. 7 GWB. In aller Regel wird solchen (materiell) gesetzlichen Vorschriften ein [[Drittschutz im Vergaberecht|bieterschützender Charakter]] nicht abzusprechen sein (a.A. Zeiss, NZBau 2012, 201, 204 f., der - was am Normzweck gemessen geradezu kontrapunktiv wirken kann und vom Senat auch nicht für angemessen gehalten wird - insoweit zwischen Vorgaben bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands und solchen bei der Wertung differenziert)."<ref>Abs. 44</ref> | * {{OLG Düsseldorf Verg 105/11}}: "Hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsgegenstands (des Beschaffungs- oder Leistungsgegenstands; vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12), der Bedingungen für die Auftragsausführung<ref>(vgl. Art. 26, 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG)</ref> und der Festlegung der Zuschlagskriterien ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz weitgehend frei. Bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagsentscheidung muss er nur dem gebotenen Bezug zum Auftragsgegenstand entsprechend handeln<ref>(vgl. in Ermangelung nationaler Vorschriften: Art. 53 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2004/18 und Erwägungsgründe Rn. 46)</ref>. Der europäische Gesetzgeber und (im Rahmen der ihnen durch das EU-Vergaberecht verliehenen Befugnisse) die Mitgliedstaaten sind allerdings - zu welchem, gegebenenfalls auch politisch motiviertem, Zweck auch immer - berechtigt, die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers einzuschränken und ihr in diesem Zusammenhang verbindliche rechtliche Vorgaben und Grenzen zu setzen<ref>(so z.B. geschehen bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18 i.V.m. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG sowie im Hinblick auf die Energieeffizienz durch § 4 Abs. 5 VgV i.V.m. Vorschriften der Energieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG; für Energieeffizienz als Zuschlagskriterium siehe im Übrigen u.a. § 4 Abs. 6b VgV; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12 m.w.N.)</ref>. Solche normativen Grenzziehungen und Vorgaben sind gleichviel, ob sie die Festlegung des Beschaffungsgegenstands<ref>(im weiteren Sinn auch die [[Leistungsbeschreibung]])</ref>, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zuschlagskriterien betreffen, Bestimmungen über das Vergabeverfahren, und zwar entweder unmittelbar<ref>(so z.B. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, § 4 Abs. 5 und 6 VgV)</ref> oder in Verbindung mit entsprechenden vergaberechtlichen Anknüpfungsnormen (z.B. Vorschriften über die Leistungsbeschreibung oder Zuschlagskriterien) und § 97 Abs. 7 GWB. In aller Regel wird solchen (materiell) gesetzlichen Vorschriften ein [[Drittschutz im Vergaberecht|bieterschützender Charakter]] nicht abzusprechen sein (a.A. Zeiss, NZBau 2012, 201, 204 f., der - was am Normzweck gemessen geradezu kontrapunktiv wirken kann und vom Senat auch nicht für angemessen gehalten wird - insoweit zwischen Vorgaben bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands und solchen bei der Wertung differenziert)."<ref>Abs. 44</ref> | ||
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Version vom 12. Dezember 2020, 11:31 Uhr
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 6: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. 08.2012 – Verg 105/11: "Hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsgegenstands (des Beschaffungs- oder Leistungsgegenstands; vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12), der Bedingungen für die Auftragsausführung<ref>(vgl. Art. 26, 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG)</ref> und der Festlegung der Zuschlagskriterien ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz weitgehend frei. Bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagsentscheidung muss er nur dem gebotenen Bezug zum Auftragsgegenstand entsprechend handeln<ref>(vgl. in Ermangelung nationaler Vorschriften: Art. 53 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2004/18 und Erwägungsgründe Rn. 46)</ref>. Der europäische Gesetzgeber und (im Rahmen der ihnen durch das EU-Vergaberecht verliehenen Befugnisse) die Mitgliedstaaten sind allerdings - zu welchem, gegebenenfalls auch politisch motiviertem, Zweck auch immer - berechtigt, die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers einzuschränken und ihr in diesem Zusammenhang verbindliche rechtliche Vorgaben und Grenzen zu setzen<ref>(so z.B. geschehen bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18 i.V.m. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG sowie im Hinblick auf die Energieeffizienz durch § 4 Abs. 5 VgV i.V.m. Vorschriften der Energieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG; für Energieeffizienz als Zuschlagskriterium siehe im Übrigen u.a. § 4 Abs. 6b VgV; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12 m.w.N.)</ref>. Solche normativen Grenzziehungen und Vorgaben sind gleichviel, ob sie die Festlegung des Beschaffungsgegenstands<ref>(im weiteren Sinn auch die Leistungsbeschreibung)</ref>, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zuschlagskriterien betreffen, Bestimmungen über das Vergabeverfahren, und zwar entweder unmittelbar<ref>(so z.B. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, § 4 Abs. 5 und 6 VgV)</ref> oder in Verbindung mit entsprechenden vergaberechtlichen Anknüpfungsnormen (z.B. Vorschriften über die Leistungsbeschreibung oder Zuschlagskriterien) und § 97 Abs. 7 GWB. In aller Regel wird solchen (materiell) gesetzlichen Vorschriften ein bieterschützender Charakter nicht abzusprechen sein (a.A. Zeiss, NZBau 2012, 201, 204 f., der - was am Normzweck gemessen geradezu kontrapunktiv wirken kann und vom Senat auch nicht für angemessen gehalten wird - insoweit zwischen Vorgaben bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands und solchen bei der Wertung differenziert)."<ref>Abs. 44</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>