Gesetzliches Verbot: Unterschied zwischen den Versionen

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Beinhaltet die Regelung eines Verbots die Folge seiner Verletzung selbst, kommt {{BGB 134}} nicht zum Zug.<ref>{{BGH X ZB 44/03}} Abs. 33</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 11. Dezember 2020, 15:12 Uhr

Beinhaltet die Regelung eines Verbots die Folge seiner Verletzung selbst, kommt BGB § 134 nicht zum Zug.<ref>BGH, Beschluss vom 09.02.2004 – X ZB 44/03 Abs. 33</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

  • BGH, Beschluss vom 09.02.2004 – X ZB 44/03: "Ebensowenig wie aus §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 3 GWB kann aus § 134 BGB etwas gegen die Gültigkeit der durch § 13 Satz 4 VgV a. F. verordneten Nichtigkeit des Vertrags im Falle des Abschlusses vor Ablauf der mit der erteilten Information beginnenden Frist hergeleitet werden (entgegen Byok/Jansen, BB 2003, 2301, 2303). Beinhaltet die Regelung eines Verbots die Folge seiner Verletzung selbst, kommt § 134 BGB nicht zum Zug. Sein Regelungsgehalt geht auch nicht etwa dahin, nur ein durch formelles Gesetz angeordnetes Verbot könne im Falle des Verstoßes zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Im übrigen erläutert § 2 EGBGB den Begriff des Gesetzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin, daß ihm jede Rechtsnorm unterfällt."<ref>Abs. 33</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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