Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 23:55 Uhr
Der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ist nach GWB § 109 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
- a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- b) eine internationale Organisation oder
2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden (GWB § 109 Abs. 2).
Normen
Rechtsprechung
- VK Bund, Beschluss vom 04.05.2012 - VK 3-30/12: Wartungsdienstleistungen an Hubschraubern
Siehe auch
Fußnoten
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