Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts: Unterschied zwischen den Versionen

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die [[Auftragsbekanntmachung]] abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. ({{VgV 3}} Abs. 3)<noinclude>
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 21:51 Uhr

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. (VgV § 3 Abs. 3)

Fußnoten

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