Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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==Arten==
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
===Körperschaften des öffentlichen Rechts===
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* [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]
====Gebietskörperschaften====
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* [[Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts|Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts]]
Die Stadt Burgkunstadt ist als [[Gebietskörperschaft]] ({{GO Art. 1}}) eine juristische Person des öffentlichen Rechts<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 404</ref>.  Die Gemeinde wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch 
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* [[Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts|Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts]]<noinclude>
*den [[Gemeinderat]] verwaltet,
 
*soweit nicht der [[Bürgermeister|erste Bürgermeister]] selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37 GO])
 
(Hauptorgane).
 
 
 
====Selbstverwaltungskörperschaften====
 
 
 
 
 
===[[Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts]]===
 
 
 
===[[Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts]]===
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045063.html BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73] - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79)
 
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045063.html BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73] - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79)
 
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] -  Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.)
 
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] -  Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.)
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===Vergabekammern===
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* {{VK Südbayern Z3-3-3194-02-01/14}}: "1. Die deutschen [[Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaften]] - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert. 2. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden. 3. Fehlende Produktangaben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden. Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Verg 1/12)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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*[[Juristische Person]]
 
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**[[Juristische Person des Privatrechts]]
 
**[[Juristische Person des Privatrechts]]
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** [[Ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts]]
 
*[[Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts]]
 
*[[Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 17:33 Uhr

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73 - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79)
  • BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 - Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.)

Vergabekammern

  • VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14 = NZBau 2014, 462: "1. Die deutschen Berufsgenossenschaften - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert. 2. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden. 3. Fehlende Produktangaben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden. Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Verg 1/12)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />