Grenzüberschreitendes Interesse: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{EuGH C-278/14}}: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * {{BGH X ZR 55/10}}: "Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz a)</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2020, 23:57 Uhr
"Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrages<ref>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</ref>, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a.
- ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem
- Leistungsort,
- technischen Merkmalen des Auftrags oder
- Besonderheiten der betreffenden Waren sein.
Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 20.03.2018 - Rs. C-187/16
- EuGH, Urteil vom 19.4.2018 - C-65/17
- EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 - grenzüberschreitendes Interesse
- EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-278/14: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 30. 8. 2011 – X ZR 55/10: "Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz a)</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>