Grenzüberschreitendes Interesse: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 9. Dezember 2020, 23:33 Uhr
"Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 19.4.2018 - C-65/17
- EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 - grenzüberschreitendes Interesse
- EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-278/14: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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