Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{KrWG 45}} <noinclude> ==Fußnoten== <references/> Kategorie:Vergaberecht</noinclude>“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | {{KrWG 45}} | + | Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben {{KrWG 45}} bereits bei der Bestimmung des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] zu beachten.<noinclude> |
− | |||
− | <noinclude> | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 8. Dezember 2020, 16:50 Uhr
Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben KrWG § 45 bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.
Fußnoten
<references/>