Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Zuschlagskriterien]] müssen nach {{GWB 127}} Abs. 3 Satz 1 mit dem [[Auftragsgegenstand]] [[Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand|in Verbindung stehen]]. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im [[Lebenszyklus]] der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken ({{GWB 127}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude>
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==Normen==
 
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===EU-Richtlinien===
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}} Art. 67 Abs. 3: "[[Zuschlagskriterien]] stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklus-Stadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken."
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==={{GWB}}===
 
* {{GWB 127}} Abs. 3
 
* {{GWB 127}} Abs. 3
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==Siehe auch==
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* [[Zuschlagskriterium]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 8. Dezember 2020, 13:27 Uhr

Die Zuschlagskriterien müssen nach GWB § 127 Abs. 3 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken (GWB § 127 Abs. 3 Satz 2).

Ausführungsbedingungen

Öffentliche Auftraggeber können nach Richtlinie 2014/24/EU Artikel 70 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)) besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können

  • wirtschaftliche,
  • innovationsbezogene,
  • umweltbezogene,
  • soziale oder
  • beschäftigungspolitische

Belange umfassen.

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>