Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GWB 127}} Abs. 3 | * {{GWB 127}} Abs. 3 | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Zuschlagskriterium]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 8. Dezember 2020, 11:18 Uhr
Die Zuschlagskriterien müssen nach GWB § 127 Abs. 3 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken (GWB § 127 Abs. 3 Satz 2).
Normen
- GWB § 127 Abs. 3
Siehe auch
Fußnoten
<references/>