Zuschlagskriterien: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 58}} Abs. 1 [[Zuschlag]] und [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]]: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des {{GWB 127}} auf das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] erteilt.
 
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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 8. Dezember 2020, 10:32 Uhr

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (GWB § 127 Abs. 1 Satz 1)

Wirtschaftlichstes Angebot

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>

Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien

Die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten ist im Rahmen der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sowie der Beschaffung von Straßenfahrzeugen verpflichtend.

Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 4</ref>

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>