Vergabeunterlagen (VgV): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
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Die [[Vergabeunterlagen]] umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
 
#dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
 
#dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
 
#der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens ([[Bewerbungsbedingungen]]), einschließlich der Angabe der [[Eignungskriterium|Eignungs]]- und [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]], sofern nicht bereits in der [[Auftragsbekanntmachung]] genannt, und
 
#der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens ([[Bewerbungsbedingungen]]), einschließlich der Angabe der [[Eignungskriterium|Eignungs]]- und [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]], sofern nicht bereits in der [[Auftragsbekanntmachung]] genannt, und

Version vom 7. Dezember 2020, 16:23 Uhr

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

  1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
  2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
  3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. (VgV § 29 Abs. 1)

Normen

Siehe auch