Freier Warenverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{EuGH C-21/88}}, Slg. 1990, I-889 ([[Du Pont]]): "1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. 2. Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{EuGH C-21/88}}, Slg. 1990, I-889 ([[Du Pont]]): "1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. 2. Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{EuGH 302/86}}, Slg. 1988, 4607, („[[Dänische Pfandflaschen]]“)
 
* {{EuGH 302/86}}, Slg. 1988, 4607, („[[Dänische Pfandflaschen]]“)
* {{EuGH 45/87}} (Kommission/Irland), Slg. 1988 I-4929
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* {{EuGH 45/87}} (Kommission/Irland), Slg. 1988 I-4929: "Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es zugelassen hat, daß in die Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags eine Klausel aufgenommen wurde, wonach für Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen eine gemäß dem "Irish Standard Mark Licensing Scheme" des irischen Instituts für industrielle Forschung und Normung erteilte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der irischen Norm 188:1975 vorliegen muß ."<ref>Temor Ziffer 1</ref>
 
* {{EuGH 120/78}}, Slg. 1979, 649, 662 („[[Cassis de Dijon]]“): "Der Begriff der "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine im Recht eines Mitgliedstaats unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot fällt, wenn es sich um die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten alkoholischen Getränken handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{EuGH 120/78}}, Slg. 1979, 649, 662 („[[Cassis de Dijon]]“): "Der Begriff der "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine im Recht eines Mitgliedstaats unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot fällt, wenn es sich um die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten alkoholischen Getränken handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Version vom 6. Dezember 2020, 19:58 Uhr

Normen

  • AEUV Art. 34 (ex-Artikel 28 EGV): Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
  • AEUV Art. 35 (ex-Artikel 29 EGV): Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
  • AEUV Art. 36 (ex-Artikel 30 EGV): Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99; Concordia Bus Finland Oy Ab, früher Stagecoach Finland Oy Ab/Helsingin kaupunki und HKL-Bussiliikenne („Concordia Bus“)
  • EuGH, Urteil vom 20.03.1990, Rs. C-21/88, Slg. 1990, I-889 (Du Pont): "1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. 2. Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • EuGH, Urteil vom 20.09.1988, Rs. 302/86, Slg. 1988, 4607, („Dänische Pfandflaschen“)
  • EuGH, Urteil vom 22.09.1988, Rs. 45/87 (Kommission/Irland), Slg. 1988 I-4929: "Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es zugelassen hat, daß in die Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags eine Klausel aufgenommen wurde, wonach für Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen eine gemäß dem "Irish Standard Mark Licensing Scheme" des irischen Instituts für industrielle Forschung und Normung erteilte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der irischen Norm 188:1975 vorliegen muß ."<ref>Temor Ziffer 1</ref>
  • EuGH, Urteil vom 20.02.1979, Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, 662 („Cassis de Dijon“): "Der Begriff der "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine im Recht eines Mitgliedstaats unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot fällt, wenn es sich um die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten alkoholischen Getränken handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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