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"Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref><noinclude>
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"Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von [[Architektenleistung|Architektenleistungen]] [[Vorleistung|Vorleistungen]] im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Aktuelle Version vom 6. Dezember 2020, 11:58 Uhr

"Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>