Vergaberichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG Regensburg RN 10A DK 19.32}}: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden [[Vergaberichtlinie|Vergaberichtlinien]] nicht einhält, begeht ein innerdienstliches [[Dienstvergehen]]. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem [[Beamtenverhältnis]] führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen [[Untreue]] zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]

Aktuelle Version vom 2. Dezember 2020, 14:53 Uhr

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Rechtsprechung

Verwaltungsgerichte (VG)