Umweltgesichtspunkte bei der Auftragsausführung: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Auftragsausführung]] | * [[Auftragsausführung]] | ||
+ | * [[Umweltorientierte Beschaffung]] | ||
+ | ** [[Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung]] | ||
+ | ** [[Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien]] | ||
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+ | ==Fußnoten== | ||
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[[Kategorie:Umweltrecht]] | [[Kategorie:Umweltrecht]] | ||
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Aktuelle Version vom 30. November 2020, 00:08 Uhr
Ausführungsbedingungen
Öffentliche Auftraggeber können nach Richtlinie 2014/24/EU Artikel 70 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)) besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können
- wirtschaftliche,
- innovationsbezogene,
- umweltbezogene,
- soziale oder
- beschäftigungspolitische
Belange umfassen.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. 3Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 61 Ausführungsbedingungen: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß GWB § 128 Absatz 2 entspricht, gelten die VgV § 33 und VgV § 34 entsprechend.
Rechtsprechung
- VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18: "Das OLG Düsseldorf hat grundsätzlich die Bewertung von "Schadstoffklassen" im Falle von Entsorgungsdienstleistungen (Beschluss vom 14.12.2016, Verg 15/16) zugelassen. Entscheidend ist, dass dieses Kriterium (Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen) mit dem sachlichen Auftragsgegenstand in Verbindung steht, d.h. es bezieht sich auf die anschließende Ausführung des Auftrages und den Prozess der Leistungserbringung. Das ist durchaus auch auf andere Aufträge übertragbar, und auch in der Weise, dass man das Transportmittel an sich bewertet. Also unterschiedliche Gewichtungen hinsichtlich Fahrzeugen oder Fahrrädern vornimmt.
- Soweit die Antragsgegnerin diese Vorgaben als Zuschlagskriterium benennt, kann sie - im Wege einer zugelassenen Aufklärung über den Angebotsinhalt - auch die Fahrzeugpapiere einsehen oder durch Vorlage entsprechender Fotokopien nachweisen lassen. Anders als bei der Fallkonstellation, in denen Umweltanforderungen "als zusätzliche Anforderungen" an die Ausführung des Auftrages iSv § 128 Abs. 2 GWB verlangt werden (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014, Verg 46/13; Abschleppdienstleistungen), oder es sich um "Eignungsnachweise" handelt, ist der Auftraggeber hier nicht darauf beschränkt, sich von den Bietern nur gegebenenfalls verbindliche Verpflichtungserklärungen vorlegen zu lassen. Schließlich geht es um die Wertung der Angebote auf der 4. Wertungsstufe (Wirtschaftlichkeit)."<ref>Ziffer 2.2</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>