Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als [[Zuschlagskriterium]] ist zulässig und überprüfbar.<ref>{{VK Westfalen VK 1-24/18}} Amtlicher Leitsatz 4</ref><noinclude>
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Die Bewertung von "[[Schadstoffklasse|Schadstoffklassen]] bei den eingesetzten [[Transportmittel|Transportmitteln]]" als [[Zuschlagskriterium]] ist zulässig und überprüfbar.<ref>{{VK Westfalen VK 1-24/18}} Amtlicher Leitsatz 4</ref><noinclude>
 
==Normen==
 
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* {{VgV 29}} Abs. 1 Satz 2  
 
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Version vom 29. November 2020, 12:42 Uhr

Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 4</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch