Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. November 2020, 12:31 Uhr
Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung
Normen
- GWB § 122 Eignung
- VgV § 29 Abs. 1 Satz 2
- VgV § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Publikationen
- RiOLG Hermann Summa, Die Eignung bei Schwellenwertvergaben aus dem Blickwinkel des Unionsrechts - Ein Überblick, VPR 2015, 1