Nachbar: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Nachbar]] ist im Rahmen des Baurechts Beteiligter im Sinn des {{BayVwVfG 13}} Abs. 1 Nr. 1 ({{BayBO 66}} Abs. 2 Satz 1).  
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Der [[Nachbar]] ist im Rahmen des [[Bauordnungsrecht]]s Beteiligter im Sinn des {{BayVwVfG 13}} Abs. 1 Nr. 1 ({{BayBO 66}} Abs. 2 Satz 1).  
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. November 2020, 09:57 Uhr

Der Nachbar ist im Rahmen des Bauordnungsrechts Beteiligter im Sinn des BayVwVfG Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 (BayBO Art. 66 Abs. 2 Satz 1).

Siehe auch