Verzeichnis der gefährdeten Gebiete (Nitratrichtlinie): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der [[Nitratrichtlinie]] bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der [[Nitratrichtlinie]] gehalten, ihr [[Verzeichnis der gefährdeten Gebiete]] wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.<noinclude> | + | Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der [[Nitratrichtlinie]] bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der [[Nitratrichtlinie]] gehalten, ihr [[Verzeichnis der gefährdeten Gebiete]] wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses. Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen (Artikel 3 Abs. 5 der [[Nitratrichtlinie]]).<noinclude> |
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Version vom 5. Oktober 2020, 20:31 Uhr
Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3 Abs. 4 der Nitratrichtlinie gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses. Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen (Artikel 3 Abs. 5 der Nitratrichtlinie).
Normen
EU
Richtlinien
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie), Artikel 3 Abs. 2