Vorlage:Hinweis Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach {{UrhG 5}} Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als [[amtliches Werk]] gemeinfrei. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.  
+
<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach {{UrhG 5}} Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als [[amtliches Werk]] gemeinfrei. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.</div></small>
  
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.</div></small>
+
<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.</div></small>

Version vom 3. Oktober 2020, 18:18 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.