Recht auf Naturgenuss und Erholung: Unterschied zwischen den Versionen

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Jedermann hat nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden ([[Gemeinverträglichkeit]]) nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
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Jedermann hat nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt ({{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen ({{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen ({{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden ([[Gemeinverträglichkeit]]) {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 3).
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Alle Teile der freien Natur, insbesondere [[Wald]], [[Bergweide]], [[Fels]], [[Ödung|Ödungen]], [[Brachfläche|Brachflächen]], [[Aue|Auen]], [[Uferstreifen]] und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können nach {{BayNatSchG 27}} Abs. 1 von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das [[Betretungsrecht]] umfasst nach {{BayNatSchG 27}} Abs. 2 Satz 1 auch die Befugnisse nach {{BayNatSchG 28}} und {{BayNatSchG 29}}. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch {{BayNatSchG 30}} bis {{BayNatSchG 32}}. Das Betretungsrecht kann nach {{BayNatSchG 27}} Abs. 3 Satz 1 von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des {{BayNatSchG 33}} verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
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Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach {{WHG 25}} und {{BayNatSchG 18}}. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes. ({{BayNatSchG 27}} Abs. 4)<noinclude>
  
 
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* {{BayNatSchG 26}} [[Recht auf Naturgenuss und Erholung]] (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)  
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Aktuelle Version vom 29. September 2020, 15:41 Uhr

Jedermann hat nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit) BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 3).

Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 1 von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht umfasst nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 2 Satz 1 auch die Befugnisse nach BayNatSchG Art. 28 und BayNatSchG Art. 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch BayNatSchG Art. 30 bis BayNatSchG Art. 32. Das Betretungsrecht kann nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 3 Satz 1 von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des BayNatSchG Art. 33 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach WHG § 25 und BayNatSchG Art. 18. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes. (BayNatSchG Art. 27 Abs. 4)

Normen

Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Fußnoten

<references/>