Recht auf Naturgenuss und Erholung: Unterschied zwischen den Versionen

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Jedermann hat nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden ([[Gemeinverträglichkeit]]) nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
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Jedermann hat nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt ({{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach {{BayNatSchG 26}} Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen ({{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen ({{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden ([[Gemeinverträglichkeit]]) {{BayNatSchG 26}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 29. September 2020, 15:31 Uhr

Jedermann hat nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit) BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Fußnoten

<references/>