Gemeinwohl: Unterschied zwischen den Versionen
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*"Das Wohl des Volkes soll oberstes Gesetz sein." - ''Cicero: »De legibus III«, 3, 8'' | *"Das Wohl des Volkes soll oberstes Gesetz sein." - ''Cicero: »De legibus III«, 3, 8'' | ||
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Version vom 15. November 2013, 15:39 Uhr
Nach BV Art. 151 Abs. 1 dient die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.
BV Art. 151 Abs. 2 bestimmt: "Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig."
Normen
- BV Art. 151 Abs. 1
Publikationen
Zitate
- "Das Wohl des Volkes soll oberstes Gesetz sein." - Cicero: »De legibus III«, 3, 8